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Allgemeine
Geschäftsbedingungen Gebr. Bolz GmbH
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1. |
Den
Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich
diese Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen
AGB zugrunde. Diese gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart
werden. Bei abweichenden Vereinbarungen, insbesondere
widersprechenden Einkaufsbedingungen, bedarf
es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn Gebr. Bolz GmbH ihnen
nicht widerspricht.
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16) |
Die
Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäfts-verbindung,
einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen
und Einlösungen von Schecks und Wechseln,
im Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn
einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
wird.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für
den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet
wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur
Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen
und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen
gemäß Ziffer 6.auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräu-ßern,
zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf
durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung
der Vermögenslage des Käufers, spätestens
jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung
bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen.
Der
Käufer tritt hiermit die Forderung mit
allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware einschließlich
etwaiger Saldoforderungen- an den Verkäufer
ab.
Wurde
die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt
und hat der Verkäufer hieran in Höhe
seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt,
steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig
zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus
entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf
des Grund-stückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ein-schließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek
mit Rang vor dem Rest ab.
Hat
der Käufer die Forderung im Rahmen des
echten Factorings verkauft, wird die Forderung
des Verkäufers sofort fällig und
der Käufer tritt die an ihre Stelle
tretenden Forderung gegen den Factor an den
Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös
unverzüglich an den Verkäufer weiter.
Der
Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Der
Käufer ist ermächtigt, solange
er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung erlischt
bei Widerruf, späte-stens aber bei Zahlungsverzug
des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung
der Vermö-gensverhältnisse des
Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer
hiermit vom Käufer bevollmäch-tigt,
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten
und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der
Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
auf Verlangen eine genaue Aufstellung der
dem Käufer zustehenden Forderungen mit
Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe
der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum
u.s.w. auszuhändigen und dem Verkäufer
alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu
erteilen und die Überprüfung dieser
Auskünfte zu gestatten.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden
Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %,
so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder
eines durch die Über-sicherung des Verkäufers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl
verpflichtet.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
bzw der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe
des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes
den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer
dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäu-fer
kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware
durch freihändigen Verkauf befriedigen.
Der
Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für
den Verkäufer unentgeltlich. Er hat
sie gegen die üblichen Gefahren wie
z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen
Umfang zu versichern. Der Käufer tritt
hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige
Ersatzverpflichtete zustehen, an den Ver-käufer
in Höhe des Fakturenwertes der Ware
ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Sämtliche
Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
an allen in diesen Bedingungen festgelegten
Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventual-verbindlichkeiten,
die der Verkäufer im Interesse des Käufers
eingegangen ist, bestehen.
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2.a) |
Die
Angebote sind unverbindlich. Änderungen
der Angebote in Ausführung und Farbe bleiben
vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße,
Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. Aufträge gelten als angenommen,
wenn die Gebr. Bolz GmbH den Auftrag ausführt.
Nach Annahme des Auftrages ist die Gebr. Bolz
GmbH berechtigt, nach der Wahl ganz oder teilweise
zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen, wenn eine Änderung in der
Firma der Gesellschaft oder der Person des
Käufers eintritt, oder seine Kreditwürdigkeit
infolge, der Gebr. Bolz GmbH nachträglich
bekannt gewordener Tatsachen, nach unserem
Ermessen als zweifelhaft erscheint.
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b) |
Der
Käufer muß sich vor Auftragserteilung über
eventuelle Auflagen informieren, insbesondere über
TÜV-Freigaben und Auflagen des Fahrzeugherstellers.
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3.a) |
Die
Preisangaben sind unverbindlich. Maßgeblich
sind die am Liefertag gültigen Listenpreise.
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b) |
Die
Preise verstehen sich ab Lager der Gebr. Bolz
GmbH in Raubach/Ransbach-Baumbach. Falls nicht
anders vereinbart, trägt der Käufer
die Kosten für Versand und Verpackung.
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4.a) |
Lieferungen
werden baldmöglichst durchgeführt.
Lieferzeitangaben sind verbindlich, soweit
sie von der Gebr. Bolz GmbH zu vertreten sind.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt oder unerwarteter Lieferunfähigkeit
unserer Lieferanten sind von der Gebr. Bolz
GmbH nicht zu vertreten. Hierzu gehören
auch nachträglich eingetretene allgemeine
Materialbeschaffungs-schwierigkeiten. Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung oder allgemeiner Mangel
an Transportmitteln. Behördliche Anordnungen,
auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten
wirksam werden, hat die Gebr. Bolz GmbH auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Die angegebenen Lieferfristen
verlängern sich jeweils um die Dauer der
von der Gebr. Bolz GmbH nicht zu vertretenden
Liefer-verzögerung.
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b) |
Die
Stornierung ist unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt binnen Frist von 4 Tagen keine schriftliche
Stornierung, so gilt das Einverständnis
zu der angegebenen ungefähren Lieferzeit
als erteilt. Bei Annahmeverweigerungen gehen
die Lieferungskosten zu Lasten des Käufers.
Die Gebr. Bolz GmbH ist zu Teillieferungen
jederzeit berechtigt.
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c) |
Kommt
die Gebr. Bolz GmbH einer Lieferung oder Leistung
nicht fristgerecht nach, und ist dies von der
Gebr. Bolz GmbH zu vertreten, so behält
sich die Gebr. Bolz GmbH für die Erfüllungen
eine Nachfrist von 2 Wochen vor.
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5. |
Lieferungs-
und Leistungsort ist Raubach. Die Gefahr geht
auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager
der Gebr. Bolz GmbH verlassen hat. Falls die
Ware bei uns abzuholen ist, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
den Käufer über.
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6.a) |
Beanstandungen
wegen unrichtiger Lieferungen sind vom Käufer
unverzüglich nach Lieferungserhalt anzuzeigen.
Die Ware muß sich noch im Zustand der
Anlieferung befinden.
Mängelrügen sind unverzüglich nach Feststellung
schriftlich anzuzeigen, spätestens aber innerhalb
von 3 Monaten nach Lieferung.
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b) |
Für
alle von der Gebr. Bolz GmbH verkauften Waren
haften wir innerhalb von 3 Monaten nach Gefahrenübergang
für Sachmängel. Werden Sachmängel
gerügt, so hat die Gebr. Bolz GmbH ein
Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nach Wahl. Ein Anspruch des Käufers auf
Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei
denn, der Mangel wäre von der Gebr. Bolz
GmbH arglistig verschwiegen worden.
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c) |
Stellt
sich bei Mängelrügen heraus, daß von
der Gebr. Bolz GmbH nicht zu vertretende Umstände
zum Schaden beigetragen haben bzw. daß die
Beanstandungen nicht oder teilweise nicht berechtigt
sind, so trägt der Käufer einen angemessenen
Teil der Kosten. Dies gilt auch für Nachbesserung
oder Nachlieferung, die kostenmäßig
in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen
Erfolg steht. Der Käufer ist verpflichtet,
Aufwendungen und Schäden so gering wie
möglich zu halten.
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d) |
Auf
dem Bahntransport entstandene Beschädigungen
oder Fehlmengen müssen durch eine bahnamtliche
Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Schäden
oder Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem
Frachtbrief zu bescheinigen. Mängelrügen
ohne bahnamtliche Feststellung werden nicht
anerkannt.
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e) |
Bei
Beförderung durch LKW sind die festgestellten
Mängel durch schriftliche Erklärung
des Fahrers und bei der Entladung beteiligten
Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften
auf dem Lieferscheindoppel zu belegen und der
Gebr. Bolz GmbH vorzulegen. Die Entladung der
Transportmittel obliegt dem Käufer, selbst
bei Mängelrügen oder sonstigen Beanstandungen.
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7. |
Dem
Käufer bleibt bei Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung das Recht vorbehalten,
nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises
oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen.
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17.a) |
Bei
Zahlungseinstellungen sind die noch vorhandenen,
wenn auch teilweise bezahlten Waren, auf Kosten
des Käufers an die Gebr. Bolz GmbH bedingungslos
zurückzugeben.
Der Käufer räumt der Gebr. Bolz GmbH das Recht
ein die Ware zu demontieren, wo das Fahrzeug gefunden wird.
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8. |
Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist begrenzt auf die Höhe des Kaufpreises/Werklohnes.
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b) |
Der
jeweilige Garageninhaber oder Grundstückseigentümer,
bei welchem das Fahrzeug abgestellt ist, wird
hiermit durch den Käufer zur Herausgabe
der Ware der Gebr. Bolz GmbH an diese ermächtigt.
Insbesondere erklärt der Käufer ausdrücklich,
daß er nicht versuchen wird, die Herausgabe
zu verzögern, mit dem Hinweis, die Ware
sei durch Verbindung mit dem Fahrzeug Bestandteil
eines anderen Gegenstandes geworden. Der Käufer
ist sich bewußt, daß er sich in
dieser Beziehung nicht auf gesetzliche Bestimmungen
berufen kann, weil die Trennung z. B. der Felgen
und Reifen vom Fahrzeug jederzeit möglich
ist, ohne den Wert der Ware oder des Fahrzeuges
im einzelnen zu beeinträchtigen.
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9.a) |
Aufwendungen,
die zum Zwecke der Nachbesserung unbedingt
erforderlich werden, werden von der Gebr. Bolz
GmbH übernommen.
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b) |
Gegenüber
einem Kaufmann i. S. d. § 24 Ziff. 1 AGBG
werden nur Arbeits- und Materialkosten übernommen.
Weitere Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
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c) |
Im übrigen
gilt die Beschränkung des § 476 a
S. 2 BGB.
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c) |
Unbezahlte
oder teilweise bezahlte Ware zu verpfänden
oder zur Sicherung zu übereignen ist unzulässig.
Für etwaige Irrtümer in Listen und Rechnungen
der Gebr. Bolz GmbH behält sich die Reifen |
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10.a) |
Es
gelten neben der vertraglichen Gewährleistung
gem. Ziffer 6 ff. der AGB die Garantieregelungen
des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten.
Der Käufer ist vor der Inanspruchnahme
der Gewährleistungsrechte gem. Ziffer
6 ff der AGB zur außergerichtlichen Inanspruchnahme
des Herstellers aus Garantie verpflichtet.
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b) |
Zur
einwandfreien Begutachtung des Reklamationsstückes
ist der Hersteller notfalls berechtigt, die
betreffende Ware zu zerteilen.
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18) |
Für
etwaige Irrtümer in Listen und Rechnungen
der Gebr. Bolz GmbH behält sich die Gebr.
Bolz GmbH das Recht der Reklamation und Nachberechnung
vor.
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11.a) |
Ist
der Gebr. Bolz GmbH Nachbesserung oder Ersatz
der Ware nicht möglich, wird Ersatz in
Geld gewährt. Vom Käufer bereits
bezogene Nutzungsvorteile sind hierbei anzurechnen.
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19) |
Für
die Werkstattaufträge der Gebr. Bolz GmbH
weist diese auf die gesonderten Werkstattbedingungen
hin. Diese sind vor Auftragserteilung in den
Geschäftsräumen der Gebr. Bolz GmbH
einzusehen. Bei durchgeführten Werkstattarbeiten
hat sich der Fahrer des Wagens von der Ordnungsmäßigkeit
der ausgeführten Arbeiten zu überzeugen.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei Arbeiten,
wo Reifen und Felgen abmontiert werden, nach
kurzer Fahrt die Radmuttern nachgezogen werden
müssen. Für Folgeschäden wird
keine Haftung übernommen, außer
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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b) |
Ware,
für die eine Ersatzleistung gewährt
worden ist, geht in Eigentum der Gebr. Bolz
GmbH oder des jeweiligen Herstellers über.
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c) |
Vorableistungen
durch die Gebr. Bolz GmbH für noch nicht
oder später nicht anerkannte Reklamationen
bedeuten keine Anerkennung der Beanstandungen.
Die Gebr. Bolz GmbH behält sich eine nachträgliche
Berechnung vor.
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20) |
Ausschließlicher
Gerichtsstand für beide Teile ist Koblenz.
Dies gilt auch für Scheck- und Wechselproteste.
Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag
sind nicht übertragbar. Es gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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12. |
Die
Haftung für mittelbare Schäden und
für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
Jede Haftung beschränkt sich in ihrer
Höhe auf den Wert des Liefergegenstandes.
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21) |
Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
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13. |
Bei
Verschleißteilen (z. B. Reifen) hat sich
der Käufer entweder dem tatsächlichen
Verschleiß entsprechend kostenmäßig
zu beteiligen oder sich die gezogenen Nutzungen
entgegenhalten zu lassen.
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22) |
Im übrigen
gelten, soweit dies hier nicht anders bestimmt
ist, die Vorschriften des BGB und, soweit anwendbar,
die des HGB und des AGBG. |
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14. |
Beschädigungen,
die durch den Beförderer verursacht wurden,
sind diesem zu melden. Die entsprechenden Fristen
sind dabei zu beachten. Rücknahmeverpflichtungen
bestellter und richtig gelieferter Ware erkennt
die Gebr. Bolz GmbH nicht an. Bei Rücknahme
aus Kulanz behält sich die Gebr. Bolz
GmbH einen Abzug von 10 % vom Bruttorechnungsbetrag
als Bearbeitungsgebühr vor. Bei Rücknahme
bestellter und richtig gelieferter Ware erteilt
die Gebr. Bolz GmbH grundsätzlich eine
Gutschrift unter Abzug der entstandenen Liefer-
und Lagerkosten.
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15.a) |
Die
Rechnungen der Gebr. Bolz GmbH sind zahlbar
netto ohne jeden Abzug. Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn die Gebr. Bolz GmbH über
den Betrag verfügen kann. Gerät der
Käufer in Verzug, so ist die Gebr. Bolz
GmbH berechtigt, von dem Zeitpunkt ab Fällig-keit
Zinsen in Höhe von 12 % zu berechnen.
Ferner wird von der Gebr. Bolz GmbH bei Verzug
eine Bearbeitungspauschale von € 12,-
berechnet.
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b) |
Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
seitens des Käufers mit irgendwelchen
Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
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c) |
Kommt
der Käufer seinen Verpflichtungen nicht
nach, werden insbesondere Schecks oder Wechsel
nicht eingelöst, läßt er im
Verhältnis zu Dritten Versäumnisurteil
gegen sich ergehen oder wird das Verfahren
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
gem. § 900 ZPO gegen ihn eingeleitet,
so wird die gesamte Restschuld fällig,
auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit
laufen. |
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